Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode: Knappes amtsärztliches Attest reicht
Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode: Knappes amtsärztliches Attest reicht Ein kurzes amtsärztliches Attest kann ausreichen, damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Das hat das FG Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil festgestellt. Quelle: WISO SSP 02/2019
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