Der Arbeitnehmer-Lohnsteuerberatung Lohnsteuerhilfeverein e. V.

Uns geht es um eine möglichst umfassende Hil­fe in Lohn­s­teuerangele­gen­heit­en. Wir erstellen Ihnen Ihre Einkom­men­steuer­erk­lärung, kön­nen Ihnen helfen Steuern zu sparen bzw. im Dic­kicht der Steuerge­set­zge­bung den Überblick zu behal­ten und vieles mehr.

Ihnen ste­ht ein engagiert­er Mitar­beit­er­stamm mit langjähriger Beruf­ser­fahrung für die sorgfältige, kom­pe­tente Abwick­lung Ihrer steuer­lichen Angele­gen­heit­en zur Ver­fü­gung. Durch unsere regelmäßige Teil­nahme an Schu­lun­gen beim b.b.h. Fort­bil­dungswerk, Berlin und der DAW Deutsche Akademie für Wirtschaft GmbH kön­nen wir Ihnen darüber hin­aus eine tage­sak­tuelle Fach­ber­atung garantieren. Unser Vere­in ist außer­dem Mit­glied im Bun­desver­band der Lohn­s­teuer­hil­fevere­ine e.V. , Berlin

In dieser Rubrik find­en Sie Infor­ma­tio­nen zum Vere­in und zu unser­er Arbeit. Wir bedanken uns an dieser Stelle für Ihr Inter­esse und wür­den uns freuen, wenn wir einen Ter­min mit Ihnen vere­in­baren könnten.

Worin wir Sie beraten dürfen

Nach dem Steuer­ber­atungs­ge­setz dür­fen wir unsere Mit­glieder in fol­gen­den Steuerangele­gen­heit­en berat­en und vertreten:

 

Einkommen:

Wenn ein Einkom­men vor­liegt durch

  • nicht­selb­ständi­ge Arbeit
  • regelmäßige Bezüge (z. B. Rente)
  • Unter­halt­szahlun­gen
  • eine selb­ständi­ge Tätigkeit nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG und Ein­nah­men, die die Steuer­frei­be­träge nicht überschreiten

 

Sonstige Einkünfte:

Wenn Einkün­fte vor­liegen aus

  • Kap­i­talver­mö­gen (wie z. B. Zinsen)
  • Ver­mi­etung und Verpachtung
  • pri­vat­en Veräußerungs­geschäften (z. B. Aktien, Grundstück)

Ihre Ein­nah­men aus Kap­i­talver­mö­gen, Ver­mi­etung / Ver­pach­tung und Veräußerungs­geschäften dür­fen ins­ge­samt 18.000 € (bei Alle­in­ste­hen­den) bzw. 36.000 € (bei zusam­men ver­an­lagten Ehe­gat­ten) nicht überschreiten.

 

Andere Steuerangelegenheiten:

  • Kindergeld
  • Lohn­s­teuer­ermäßi­gung
  • Wahl der Steuerklassen
  • Nutzung von Steuervorteilen
  • Steuerspar­mod­elle
  • Haushaltscheck­ver­fahren und Haushaltsdienstleistungen
  • Woh­nungs­bauprämie
  • Steuer­liche Förderung der pri­vat­en Altersvorsorge

Zu welcher Art von Einkünften wir Sie beraten dürfen

Lohn­s­teuer­hil­fevere­ine haben gemäß § 4 Nr. 11 des Steuer­ber­atungs­ge­set­zes die Beratungs­befug­nis für fol­gende Einkunftsarten:

  • Einkün­fte aus nicht­selb­ständi­ger Arbeit gem. § 19 EStG
  • Einkün­fte aus wiederkehren­den Bezü­gen gem. § 22 Nr. 1 EStG
  • Einkün­fte aus Unter­halt­szahlun­gen gem. § 22 Nr. 1 a EStG
  • Eigen­heimzu­lage
  • Fam­i­lien­las­te­naus­gle­ich
  • Investi­tion­szu­la­gen i. S. d. §§ 3,4 InvZulG

Eingeschränk­te Beratungs­befug­nis gilt für:

  • Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen gem. § 20 EStG
  • Einkün­fte aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung gem. § 21 EStG
  • Son­stige Einkün­fte gem. § 22 EStG (soweit nicht § 22 Nr. 1 und Nr. 1a EStG)
  • Pri­vate Veräußerungs­geschäfte gem. § 23 EStG
  • Einkün­fte im Sinne des § 24 EStG

wenn die Ein­nah­men 18.000 € bzw. 36.000 € bei Zusam­men­ver­an­la­gung nicht überschreiten.

Es beste­ht für fol­gende Einkun­ft­sarten keine Beratungsbefugnis:

  • Einkün­fte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  • Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb (§§ 15–17 EStG)
  • Einkün­fte aus selb­ständi­ger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Umsatzs­teuerpflichtige Umsätze

Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG)

 

Steuer­ber­atungs­ge­setz

§ 4 Befug­nis zu beschränk­ter Hil­feleis­tung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßi­gen Hil­feleis­tung in Steuer­sachen sind fern­er befugt:

1Lohn­s­teuer­hil­fevere­ine, soweit sie für ihre Mit­glieder Hil­fe in Steuer­sachen leis­ten, wenn diese

a)Einkünfte aus nicht­selb­ständi­ger Arbeit, son­stige Einkün­fte aus wiederkehren­den Bezü­gen (§ 22 Nr. 1 des Einkom­men­steuerge­set­zes),[1] [Bis 31.12.2004: oder] Einkün­fte aus Unter­halt­sleis­tun­gen (§ 22 Nr. 1a des Einkom­men­steuerge­set­zes) oder Einkün­fte aus Leis­tun­gen nach § 22 Nr. 5 des Einkom­men­steuerge­set­zes[2] erzielen,

b)keine Einkün­fte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewer­be­be­trieb oder aus selb­ständi­ger Arbeit erzie­len oder umsatzs­teuerpflichtige Umsätze aus­führen, es sei denn, die den Einkün­ften zugrunde liegen­den Ein­nah­men sind nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a des Einkom­men­steuerge­set­zes in voller Höhe steuer­frei, [3] und

c)Einnahmen aus anderen Einkun­ft­sarten haben, die ins­ge­samt die Höhe von 18.000 €, im Falle der Zusam­men­ver­an­la­gung von bzw. 36.000 €, nicht übersteigen.

2Die Befug­nis erstreckt sich nur auf die Hil­feleis­tung bei der Einkom­men­steuer und ihren Zuschlag­s­teuern. 3Soweit zuläs­sig, berechtigt sie auch zur Hil­feleis­tung bei der Eigen­heimzu­lage und der Investi­tion­szu­lage nach den §§ 3 bis[4] [Bis 22.12.2002: und] 4 des Investi­tion­szu­la­genge­set­zes 1999, bei mit haushalt­sna­hen Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen im Sinne des § 35a Abs. 1 des Einkom­men- steuerge­set­zes zusam­men­hän­gen­den Arbeit­ge­ber­auf­gaben [5] sowie zur Hil­fe bei Sachver­hal­ten des Fam­i­lien­leis­tungsaus­gle­ichs im Sinne des Einkom­men­steuer- geset­zes und der son­sti­gen Zula­gen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenord­nung anzuwen­den sind.[6] 4Mit­glieder, die arbeit­s­los gewor­den sind, dür­fen weit­er­hin berat­en werden.