Satzung der „Arbeit­nehmer-Lohn­s­teuer­ber­atung-Lohn­s­teuer­hil­fevere­in e.V.“
gemäß der Beschlussfas­sung der Mit­gliederver­samm­lung vom 30. August 2005

Sitz des Vere­ins: Det­mold­er Str. 31, 33102 Pader­born, 6. Fas­sung vom 21. Dezem­ber 2021

(1) Der Vere­in führt den Namen „Arbeit­nehmer-Lohn­s­teuer­ber­atung-Lohn­s­teuer­hil­fevere­in“. Er soll in das Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen wer­den und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Vere­in hat seinen Sitz in Pader­born und damit im Bezirk der Ober­fi­nanzdi­rek­tion Mün­ster. Die Geschäft­sleitung befind­et sich in dem­sel­ben Ober­fi­nanzbezirk. Das Arbeits­ge­bi­et des Vere­ins ist der Gel­tungs­bere­ich des Grundgesetzes.

Der Vere­in ist eine Selb­sthil­feein­rich­tung von Arbeit­nehmern. Sein Zweck ist auss­chließlich die Hil­feleis­tung in Steuer­sachen im Rah­men der Befug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäfts­be­trieb gerichtet und somit ein Ide­alvere­in im Sinne des § 21 BGB. Soll­ten Teile dieser Satzung unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt das nicht die Wirk­samkeit der übri­gen Satzungsteile.

Die Vere­in­sämter sind keine Ehrenämter; sie wer­den ent­geltlich aus­geübt. Keine Per­son darf durch unangemessene Vergü­tung des Vere­ins begün­stigt werden.

(1) Mit­glied kann jed­er Arbeit­nehmer im Arbeits­ge­bi­et des Vere­ins wer­den, der nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Vere­in berat­en wer­den darf. Andere Per­so­n­en dür­fen Mit­glied wer­den, wenn ihre Mit­glied­schaft dazu beiträgt, den geset­zlich fest­gelegten Vere­in­szweck zu verwirklichen.
(2) Dem Vere­in gehören an: Ehren­mit­glieder, Aktive Mit­glieder, Pas­sive Mit­glieder. Ehren­mit­glieder sind Per­so­n­en, die wegen beson­der­er Ver­di­en­ste um den Vere­in vom Vor­stand ernan­nt wer­den. Aktive Mit­glieder sind entwed­er Per­so­n­en im Sinne des § 26 Absatz 3 Steuer­ber­atungs­ge­setz oder nehmen durch die Satzung bes­timmte Auf­gaben wahr. Alle übri­gen Mit­glieder sind pas­sive Mitglieder.

Der Vere­ins­beitritt ist schriftlich zu erk­lären. Die Mit­glied­schaft kann auch für eine zurück­liegende Zeit mit rück­wirk­ender Kraft begrün­det wer­den. Allen Beitrittswilli­gen sind vor Abgabe der Beitrittserk­lärung eine Satzung und eine Beitrag­sor­d­nung zur Ken­nt­nis zu geben und auf Wun­sch nach dem Beitritt auszuhändigen.
Der Vor­stand kann den Beitritt ver­weigern. Wider­spricht er dem Auf­nah­meantrag eines Beitrittswilli­gen nicht inner­halb von 4 Wochen, so gilt die Mit­glied­schaft als bestätigt.

(1) Die Mit­glied­schaft endet durch frei­willi­gen Aus­tritt, Auss­chluss, Stre­ichung von der Mit­gliederliste, durch den Tod oder wenn die eingeschränk­te Beratungs­befug­nis des Vere­ins eine Beratung verbietet.
(2) Der Aus­tritt durch die Mit­glieder kann nur zum Jahre­sende erfol­gen und die Kündi­gung muss schriftlich bis zum 30 Sep­tem­ber erk­lärt wer­den. Bei einem Ein­tritt nach dem 30 Sep­tem­ber im Beitritts­jahr kann die Kündi­gung bis zum 31 Dezem­ber des Beitritts­jahres erk­lärt werden.
(3) Ein Mit­glied kann aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den, wenn es gegen die Satzung oder das Anse­hen des Vere­ins bzw. seine Mit­glieder gröblich ver­stoßen hat. Über den Auss­chluss entschei­det der Vor­stand schriftlich unter Angabe von Grün­den nach vorheriger Anhörung des Mit­glieds. Das Mit­glied hat das Recht, gegen die Auss­chlussentschei­dung des Vor­standes bin­nen eines Monats nach Zugang schriftlich Wider­spruch beim Vor­stand einzule­gen. Über den Wider­spruch entschei­det dann die näch­ste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­standes von der Mit­gliederliste gestrichen wer­den, wenn es trotz Mah­nung mit der Bezahlung seines Mit­glied­beitrages länger als 3 Monate im Rück­stand ist und seit Absendung der Mah­nung ein Monat ver­strichen ist. Die Stre­ichung ist dem Mit­glied mitzuteilen, der Anspruch auf Zahlung des Mit­glieds­beitrags bleibt von der Stre­ichung unberührt.
(5) Nach Beendi­gung der Mit­glied­schaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflicht­en gegenüber dem Vere­in. Das gilt nicht für etwaige Haftpflich­tansprüche nach § 15 der Satzung. Gle­ichzeit­ig ist das ehe­ma­lige Mit­glied automa­tisch aller bek­lei­de­ten Ämter inner­halb des Vere­ins enthoben.
(6) Führt die Änderung der Beitrag­sor­d­nung zu ein­er durch­schnit­tlichen Beitragser­höhung von mehr als 15 %, so ste­ht den Mit­gliedern unab­hängig von der in § 6 (2) enthal­te­nen Kündi­gungs­frist das Recht zu, die Mit­glied­schaft schriftlich zum Jahre­sende zu kündi­gen. Diese Kündi­gung muss eine Begrün­dung enthal­ten und dem Vor­stand inner­halb ein­er Auss­chlussfrist von einem Monat nach Bekan­nt­gabe der Beitragser­höhung erk­lärt werden.

(1) Vere­ins­mit­glied­schaft berechtigt das Mit­glied, sich vom Vere­in gemäß der Vere­in­satzung berat­en zu lassen. Sollen für ver­heiratete Per­so­n­en Leis­tun­gen erbracht wer­den, die bei­de betr­e­f­fen, müssen die Ehe­gat­ten Mit­glieder sein. Das Mit­glied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforder­lichen Unter­la­gen dem Vere­in auszuhändi­gen und Auskün­fte zu erteilen. Jedes Mit­glied kann stimm­berechtigt an der Mit­gliederver­samm­lung teil­nehmen. Das Mit­glied ist zur Beitragszahlung im Rah­men von § 7 der Satzung verpflichtet. Ein Anspruch auf Auss­chüt­tung des Vere­insver­mö­gens beste­ht nicht.
(2) Mit­glieder sind verpflichtet, Änderun­gen ihrer Anschrift der Beratungsstelle, in der sie zulet­zt steuer­lich berat­en wur­den, unverzüglich mitzuteilen. Aus­la­gen, die dem Vere­in auf­grund der Ver­let­zung dieser Pflicht entste­hen, sind von den Mit­gliedern zu tragen.
(3) Der Vere­in ist berechtigt, Ersatz der Aus­la­gen anlässlich finanzgerichtlich­er Ver­fahren zu ver­lan­gen und ist nicht zur Über­nahme von Gericht­skosten verpflichtet. Dies gilt ins­beson­dere, wenn deren Entste­hung auf Grün­den beruht, die von den Mit­gliedern zu vertreten sind, ein Rechts­be­helfsver­fahren durch den Vere­in erfol­g­los geführt wurde und die Mit­glieder trotz eines schriftlichen Hin­weis­es über die man­gel­nden Erfol­gsaus­sicht­en auf dem Rechts­be­helfsver­fahren bestanden haben, den Mit­gliedern als Kläger die Gericht­skosten nach § 137 FGO aufer­legt wer­den, weil Angaben oder Beweis­mit­tel ver­spätet vorgelegt wur­den, zu der­sel­ben Rechts­frage in ein­er Vielzahl von Fällen Gerichtsver­fahren durchge­führt wer­den sollen (Massen­rechts­be­helfsver­fahren). über den Aus­la­gen­er­satz und die Kos­ten­tra­gung entschei­det der Vorstand.
(4) Mit Beitritt zum Vere­in erk­lären die Mit­glieder ihre Zus­tim­mung zur Erhe­bung, Nutzung und Spe­icherung ihrer per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en gemäß den Daten­schutzbes­tim­mungen und zur elek­tro­n­is­chen Über­mit­tlung an die zuständi­gen Behör­den, z.B. Finan­zamt, Familienkasse.

(1) Es wird ein ein­heitlich­er Jahres-Mit­glieds­beitrag sowie eine ein­ma­lige Auf­nah­mege­bühr von pas­siv­en Mit­gliedern erhoben. Der Mit­glieds­beitrag wird unter sozialen Gesicht­spunk­ten nach unten hin abgestuft. Einzel­heit­en regelt die Beitrag­sor­d­nung. Die Mit­glieder sind verpflichtet, die zur Fest­set­zung des Beitrages notwendi­gen Angaben zu machen. Die Beitrag­sor­d­nung wird vom Vor­stand erlassen.
(2) Die Auf­nah­mege­bühr sowie der erste Jahres­beitrag sind beim Ein­tritt in den Vere­in zu entricht­en. In bes­timmten Fällen bzw. bei bes­timmten Grup­pen von Mit­gliedern kann der Vere­in verzicht­en. Ver­heiratete Mit­glieder, die das Wahlrecht zur Ehe­gat­ten­ver­an­la­gung haben, zahlen einen gemein­samen Beitrag und nur eine Auf­nah­mege­bühr; sie haften gesamtschuld­ner­isch. Die Fol­ge­beiträge sind am 01. April eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe der Auf­nah­mege­bühr und des Mit­glieds­beitrages wer­den in ein­er Beitrag­sor­d­nung geregelt, die der Genehmi­gung durch die Mit­gliederver­samm­lung bedarf. Änderun­gen in der Beitrag­sor­d­nung sind mit Aus­nahme von geset­zlichen Änderun­gen eben­falls von der Mit­gliederver­samm­lung zu genehmi­gen. Die geän­derte oder neu gefasste Beitrag­sor­d­nung ist mit Aus­nahme von geset­zlichen Änderun­gen den Mit­gliedern drei Monate vor dem Zeit­punkt bekan­nt zu geben, von dem an sie gel­ten soll.
(4) Neben dem Mit­glieds­beitrag wird für die Hil­feleis­tung in Steuer­sachen i.S. des § 2 der Satzung kein beson­deres Ent­gelt erhoben. Der Mit­glieds­beitrag wird auch dann fäl­lig, wenn die Leis­tun­gen des Vere­ins nicht in Anspruch genom­men werden.
(5) Von der Beitragspflicht befre­it sind Ehren­mit­glieder, Aktive Mit­glieder im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 und pas­sive Mit­glieder, wenn sie aa) in einem Arbeitsver­hält­nis zum Vere­in ste­hen oder bb) als Kind eines Mit­glieds im Sinne des § 32 I EStG im Jahr vor der Inanspruch­nahme der Leis­tung aaa) sich ganzjährig in Aus­bil­dung befind­en und bbb) keine höheren Ein­nah­men als den Gren­zw­ert für die erste Beitragsstufe der Beitrag­sor­d­nung erzie­len. Die Ein­nah­men bes­tim­men sich nach der Beitrag­sor­d­nung. Die Beitrags­be­freiung erstreckt sich in den Fällen des § 6 II auch auf den Ehegatten.
(6) Die dem Vere­in im Rah­men der Beitragser­he­bung entste­hen­den Kosten, Gebühren und Aus­la­gen für das außerg­erichtliche und gerichtliche Mah­n­ver­fahren sind vom Mit­glied zu erstat­ten. Über Maß­nah­men zur Betrei­bung der Mit­glieds­beiträge entschei­det der Vorstand.
(7) Der Vor­stand kann die Auf­nah­mege­bühr in Einzelfällen oder für bes­timmte Per­so­n­en­grup­pen, beispiel­sweise im Rah­men von Koop­er­a­tionsverträ­gen, ermäßi­gen oder erlassen.

Das Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr.

(1) Für beson­dere Leis­tun­gen und bei beson­derem Ein­satz für den Vere­in kön­nen Per­so­n­en geehrt werden.
(2) Die Ehrun­gen wer­den vom Vor­stand beschlossen. Der Vor­stand kann eine Ehrung bei
vere­inss­chädi­gen­dem Ver­hal­ten widerrufen.

Die Organe des Vere­ins sind die Mit­gliederver­samm­lung und der Vor­stand. Einem Organ des Vere­in­skön­nen nur Mit­glieder angehören.

(1) Die Mit­gliederver­samm­lung ist das ober­ste Organ des Vere­ins. In der Ver­samm­lung hat jedes Mit­glied eine Stimme.
(2) Die Mit­gliederver­samm­lung hat min­destens ein­mal im Jahr stattzufind­en. Sie wird vom Vor­stand ein­berufen. Die Ein­beru­fung hat schriftlich mit ein­er Frist von min­destens 2 Wochen unter Angabe der Tage­sor­d­nung, des Tagung­sortes und des Zeit­punk­tes zu erfol­gen. Gle­ichzeit­ig ist die Auf­sichts­be­hörde zu benachrichti­gen. Das Ein­ladungss­chreiben erfol­gt schriftlich (E‑Mail oder Brief) an die dem Vere­in zulet­zt bekan­nte Adresse. Falls die Ein­ladung per Mail erfol­gt wer­den Mit­glieder, die keine E‑Mail-Adresse haben, per Brief ein­ge­laden. Das Ein­ladungss­chreiben ist jedem Mit­glied einzeln zuzustellen und gilt als zuge­gan­gen, wenn es an die let­zte vom Mit­glied benan­nte Anschrift oder Mailadresse gerichtet ist.
(3) Der Vor­stand hat inner­halb von 3 Monat­en nach Bekan­nt­gabe des wesentlichen Inhalts der Prü­fungs­fest­stel­lun­gen an die Mit­glieder eine Mit­gliederver­samm­lung einzu­berufen, in der ins­beson­dere eine Aussprache über das Ergeb­nis der Geschäft­sprü­fung durchzuführen und über die Ent­las­tung des Vor­standes wegen sein­er Geschäfts­führung während des geprüften Geschäft­s­jahres zu befind­en ist.
(4) Auf Ver­lan­gen von min­destens 20 % aller Mit­glieder hat der Vor­stand eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung bin­nen ein­er Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(5) Die Tage­sor­d­nung set­zt der Vor­stand fest. Jedes Mit­glied kann bis spätestens eine Woche vor der Mit­gliederver­samm­lung beim Vor­stand schriftlich die Ergänzung der Tage­sor­d­nung ver­lan­gen. Der Ver­samm­lungsleit­er hat zu Beginn der Mit­gliederver­samm­lung die Ergänzung bekan­nt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tage­sor­d­nung, die in der Mit­gliederver­samm­lung gestellt wer­den, entschei­det die
Ver­samm­lung.
(6) Die Mit­gliederver­samm­lung wird vom Vor­sitzen­den geleit­et. Ist kein Vor­standsmit­glied anwe­send, bes­timmt die Ver­samm­lung den Ver­samm­lungsleit­er. Die Art der Abstim­mung entschei­det der Ver­samm­lungsleit­er. Die Abstim­mung muss durchge­führt wer­den, wenn 1/3 der erschienen stimm­berechtigten Mit­glieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung wer­den, abge­se­hen von den Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsän­derung, Änderung des Vere­in­szwecks) mit ein­fach­er Mehrheit der erschienen Mit­glieder gefasst. Jede ord­nungs­gemäß ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll zu führen, das vom Pro­tokollführer und Ver­samm­lungsleit­er zu unterze­ich­nen ist. Dem Pro­tokoll ist eine Liste aller Teil­nehmer an der Mit­gliederver­samm­lung beizufügen.
(9) Die Mit­gliederver­samm­lung ist für fol­gende Angele­gen­heit­en auss­chließlich zuständig: Wahl und Abberu­fung von Vor­standsmit­gliedern, Genehmi­gung der Beitrag­sor­d­nung, Genehmi­gung des Haushalt­s­planes, Ent­ge­gen­nahme des Jahres­berichts des Vor­standes, Aussprache über das Ergeb­nis der Geschäft­sprü­fung, Ent­las­tung des Vor­standes, Genehmi­gung von Verträ­gen, die der Vere­in mit Vor­standsmit­gliedern oder deren
Ange­höri­gen schließt, Beschlussfas­sung über die Änderung der Satzung und Auflö­sung des Vereins.

(1) Der Vor­stand i.S.d. § 26 BGB beste­ht aus dem Vor­sitzen­den und einem (oder zwei) stel­lvertre­tenden Vorsitzenden.
(2) Der Vere­in wird durch min­destens 2 Vor­standsmit­glieder gemein­sam vertreten. Für den Fall, dass ein Vor­standsmit­glied vor Ablauf sein­er Amts­dauer auss­chei­det, ver­tritt das verbleibende Vor­standsmit­glied dein Vere­in allein (§13 Abs. VI).
(3) Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Die Wahl der Vor­standsmit­glieder ist bei Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeit­ig wider­rufen. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vor­stand gewählt ist. Wieder­wahl ist zulässig.
(4) Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit ein­fach­er Mehrheit. Sofern der Vor­stand aus zwei Mit­gliedern beste­ht, ist Ein­stim­migkeit erforderlich.
(5) Vor­standsmit­glieder erhal­ten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergü­tung. Nachgewiesene Aus­la­gen und Aufwen­dun­gen, die einem Vor­standsmit­glied bei Wahrnehmung sein­er Auf­gaben ent­standen sind, kön­nen in angemessen­er Weise erstat­tet wer­den. Verträge des Vere­ins mit Mit­gliedern des Vor­stands oder deren Ange­höri­gen bedür­fen der Zus­tim­mung oder Genehmi­gung durch die Mit­gliederver­samm­lung. Der Vor­stand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Schei­det ein Mit­glied des Vor­standes vor Ablauf sein­er Amts­dauer aus, so übern­immt der ver­min­derte Vor­stand bis zur ersten auf das Auss­chei­den fol­gen­den Mit­gliederver­samm­lung die Auf­gaben des Gesamtvor­standes. Für die Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung gel­ten die Regelun­gen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Bei dieser ersten auf das Auss­chei­den eines Vor­standsmit­gliedes fol­gen­den Mit­gliederver­samm­lung erfol­gt die Wahl für den Rest der Amt­szeit des Gesamtvorstandes.
(7) Die §§ 664 bis 670 BGB find­en für die Geschäfts­führung des Vor­standes Anwendung.
(8) Der Vor­stand hat ins­beson­dere fol­gende Auf­gaben wahrzunehmen: ‑Führung und Überwachung der laufend­en und außeror­dentlichen Geschäfte des Vere­ins; — Bestel­lung eines Geschäfts­führers i.S. von § 30 BGB mit den nach § 13 Abs. 8 der Satzung ver­bun­de­nen Auf­gaben, sofern der Vor­stand die Geschäfte des Vere­ins nicht sel­ber führt; ‑Ein­rich­tung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung, Bekan­nt­gabe des Geschäft­sprü­fungs­berichts und Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung, Durch­führung der Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung; ‑Wahrnehmung der sich aus dem Steuer­ber­atungs­ge­setz ergeben­den Verpflich­tun­gen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

(1) Die Satzung kann nur in ein­er Mit­gliederver­samm­lung geän­dert wer­den, zu der dem beson­deren Hin­weis auf die beab­sichtigte Änderung der Satzung ein­ge­laden wor­den ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es ein­er Mehrheit von ¾ der erschiene­nen Mitglieder.
(2) Zur Änderung des Vere­in­szwecks ist die Zus­tim­mung aller Mit­glieder erforder­lich. Die Zus­tim­mung der nicht erschiene­nen Mit­glieder muss schriftlich einge­holt werden.

Der Vor­stand hat die sich aus dem Steuer­ber­atungs­ge­setz ergeben­den Verpflich­tun­gen für den Vere­in gegenüber der Auf­sichts­be­hörde zu erfüllen. Dabei han­delt es sich ins­beson­dere um folgendes:
(1) Der Vere­in hat die Voll­ständigkeit und Richtigkeit der Aufze­ich­nun­gen und der Ver­mö­gen­süber­sicht sowie die Übere­in­stim­mung der tat­säch­lichen Geschäfts­führung mit den satzungsmäßi­gen Auf­gaben des Lohn­s­teuer­hil­fevere­ins jährlich inner­halb von 6 Monat­en nach Beendi­gung des Geschäft­s­jahres durch einen oder mehrere Geschäft­sprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäft­sprüfern kön­nen nur die im § 22 Abs. 2 StBerG genan­nten Per­so­n­en und Vere­ini­gun­gen bestellt werden.
(3) Per­so­n­en, bei denen die Besorg­nis der Befan­gen­heit oder die Möglichkeit ein­er Inter­essenkol­li­sion beste­ht, ins­beson­dere weil sie Vor­standsmit­glieder, beson­dere Vertreter oder Angestellte des Vere­ins sind, kön­nen nicht Geschäft­sprüfer sein. Das gilt auch für Per­so­n­en, die den Vere­in organ­isatorisch oder wirtschaftlich berat­en oder unter­stützen, die Mit­glieder des Vere­ins betreuen oder dieses alles im Prü­fungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Büch­er oder Auf­stel­lung der zu prüfend­en Unter­la­gen mit­gewirkt haben.
(4) Der Vere­in hat inner­halb eines Monats nach Erhalt des Prü­fungs­bericht­es – spätestens jedoch 9 Monate nach Beendi­gung des Geschäft­s­jahres – eine Abschrift hier­von der zuständi­gen Ober­fi­nanzdi­rek­tion zuzuleit­en und inner­halb von 6 Monat­en nach Erhalt des Prü­fungs­berichts des wesentlichen Inhalt der Prü­fungs­fest­stel­lun­gen des Mit­gliedern schriftlich bekan­nt zu geben.
(5) Der Vere­in hat jede Satzungsän­derung der zuständi­gen Auf­sichts­be­hörde inner­halb eines Monats nach Beschlussfas­sung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jew­eili­gen Urkunde beizufü­gen. Von bevorste­hen­den Mit­gliederver­samm­lun­gen ist die Auf­sichts­be­hörde spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertre­tungs­berechtigten des Vere­ins haben den zuständi­gen Auf­sichts­be­hör­den die für die Ein­tra­gung oder Löschung im Verze­ich­nis der Lohn­s­teuer­hil­fevere­ine erforder­lichen Angaben i.S. der §§ 7 DVL­StHV und 23 Abs. 4 und 5 StBerG inner­halb von 2 Wochen mitzuteilen.

Die Beratung der Mit­glieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt.
1) Die Hil­feleis­tung in Steuer­sachen im Rah­men der Befug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG
wird nur durch Per­so­n­en aus­geübt, die ein­er Beratungsstelle ange­hören. Alle Per­so­n­en, deren sich der Vere­in bei der Hil­feleis­tung in Steuer­sachen bedi­ent, sind zur Ein­hal­tung der in der Satzung beze­ich­neten Pflicht­en anzuhal­ten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leit­er bestellt; er darf gle­ichzeit­ig nur eine weit­er Beratungsstelle leit­en. Der Beratungsstel­len­leit­er übt die Fachauf­sicht über die in der Beratungsstelle täti­gen Per­so­n­en aus.
2) Zum Leit­er der Beratungsstelle dür­fen neben Per­so­n­en, die zur unbeschränk­ten Hil­feleis­tung in Steuer­sachen befugt sind (z.B. Steuer­ber­ater, Steuer­bevollmächtigte, Wirtschaft­sprüfer, Recht­san­wälte) nur solche Per­so­n­en bestellt wer­den, die ihre Qual­i­fika­tion durch eine ein­schlägige drei­jährige prak­tis­che Tätigkeit in einem Umfang von min­destens 16 Wochen­stun­den ( §23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG) nachgewiesen haben. Für Leit­er von Beratungsstellen in den neuen Bun­deslän­dern gel­ten diese Voraus­set­zun­gen erst nach dem 01.01.1996. Wer sich so ver­hal­ten hat, dass die Besorg­nis begrün­det ist, er werde die Pflicht­en des Lohn­s­teuer­hil­fevere­ins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstel­len­leit­er bestellt werden.
3) Die Hil­feleis­tung in Steuer­sachen im Rah­men der Befug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewis­senhaft, ver­schwiegen und unter Beach­tung der Regelung zur Wer­bung (§ 8 StBerG) ausgeübt.
4) Die Han­dak­ten über die Hil­feleis­tung in Steuer­sachen der Mit­glieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vere­ins in der Steuer­sache des Mit­glieds aufzube­wahren. Diese Verpflich­tung erlis­cht jedoch vor Beendi­gung diese Zeitraums, wenn der Vere­in das Mit­glied auf­fordert, die Han­dak­te in Emp­fang zu nehmen und das Mit­glied dieser Auf­forderung bin­nen 3 Monate, nach­dem es sie erhal­ten hat, nicht nachgekom­men ist. Die in anderen Geset­zen als dem Steuer­ber­atungs­ge­setz getrof­fe­nen Regelun­gen über die Verpflich­tung zur Auf­be­wahrung von Geschäft­sun­ter­la­gen bleiben unberührt.

Bei der Hil­feleis­tung in Steuer­sachen für die Mit­glieder kann die Haf­tung des Vere­ins für das Ver­schulden sein­er Organe und Angestell­ten nicht aus­geschlossen wer­den. Für die sich aus der Hil­feleis­tung in Steuer­sachen im Rah­men der Befug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergeben­den Haftpflicht­ge­fahren (z.B. Beratungs­fehler, Ver­lust von Bear­beitung­sun­ter­la­gen) schließt der Vere­in eine Ver­mö­genss­chaden-Haftpflichtver­sicherung in angemessen­er Höhe ab. Zuständi­ge Stelle i.S. des § 158 c Abs. 2 des Geset­zes über den Ver­sicherungsver­trag ist die Ober­fi­nanzdi­rek­tion. Der Anspruch des Mit­glieds auf Schaden­er­satz aus dem zwis­chen ihm und dem Vere­in beste­hen­den Rechtsver­hält­nis ver­jährt in 3 Jahren von dem Zeit­punkt an, in dem der Anspruch ent­standen ist.

Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er zu diesem Zweck geson­dert ein­berufe­nen Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wer­den. Hierzu bedarf es ein­er ¾ Mehrheit der erschiene­nen Mit­glieder. Der Vere­in kann jedoch nicht aufgelöst wer­den, wenn min­destens 7 der anwe­senden Mit­glieder der Auflö­sung wider­sprechen. Falls die Mit­gliederver­samm­lung nicht anders beschließt, sind alle Mit­glieder des Vor­standes gemein­sam vertre­tungs­berechtigte Liq­uida­toren. Der Antrag des Vor­sitzen­den ist vor der Abstim­mung über die Auflö­sung des Vere­ins und die Ver­wal­tung des Vere­insver­mö­gens die Bestel­lung eines Beauf­tragten zur Abwick­lung der schweben­den Steuer­sachen im Rah­men nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß §24 StBerG sowie die Auf­be­wahrung der Han­dak­ten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen. Bei ein­er Auflö­sung des Vere­ins ver­fällt das Restver­mö­gen nach durchge­führter Liq­ui­da­tion an die Mit­glieder zu gle­ichen Teilen.

Gerichts­stand ist der Sitz des Vere­ins. Erfül­lung­sort ist Paderborn.

Soll­ten Teile dieser Satzung unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt das nicht die Wirk­samkeit der übri­gen Satzungsteile.
1. Vor­sitzen­der im Vor­stand: Peter See­both, Andreasstr. 1, 33098 Paderborn
2. Vor­sitzen­der im Vor­stand: Michael Land­mann, Oster­feld­weg 9, 32278 Kirchlengern
Wir weisen daraufhin, dass per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en gemäß den Vorschriften des
Bun­des­daten­schutzge­set­zes von uns erhoben, genutzt und gespe­ichert werden.

Download