(1) Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinsatzung beraten zu lassen. Sollen für verheiratete Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen, müssen die Ehegatten Mitglieder sein. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift der Beratungsstelle, in der sie zuletzt steuerlich beraten wurden, unverzüglich mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
(3) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind, ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben, den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden, zu derselben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.
(4) Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z.B. Finanzamt, Familienkasse.