Keine Steueranrechnung für Tierarztkosten
Wird ein Tier während der Abwesenheit des Besitzers zu Hause von einem selbständigen Dienstleister betreut, wird für die Aufwendungen eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt (BFH, Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 13/15, Abruf-Nr. 182085). Anderes gilt, wenn ein Tierarzt Hausbesuche macht und dafür eine Rechnung stellt. Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur Leistungen begünstigt, die typischerweise auch von Angehörigen des privaten Haushalts erbracht werden können. Das scheidet natürlich bei Leistungen eines Tierarztes aus.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 10/2016