Ehrenamtliche Richter: Entschädigungen günstigst versteuern
Sind Sie ehrenamtlich als Richter tätig, können Sie wählen, ob Sie für Entschädigungen die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 12 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) wählen. Die Details regelt eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 08/2018