Kind unterbricht Ausbildung wegen Krankheit: Kein Kindergeld?
Haben Eltern für ihr Kind auch dann noch Anspruch auf Kindergeld, wenn es die Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss, aber ausbildungswillig bleibt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.
Im konkreten Fall hatte der Sohn im August 2016 eine Ausbildung begonnen. Ab Mitte September war er krank, sodass der Arbeitgeber zum 31.10.2016 kündigte. Ein Arzt bescheinigte zwei Mal (Mitte September 2016 bis Juni 2017 und ab Juni 2017), dass das Kind wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig sei. Die Familienkasse zahlte ab November 2016 kein Kindergeld mehr mit der Begründung, es sei nicht absehbar, wann das Kind wieder eine Ausbildung aufnehme. Die Klage der Mutter vor dem FG Düsseldorf war erfolgreich. Entscheidend für das Kindergeld sei, dass das Kind immer ausbildungswillig gewesen sei. Das habe der Sohn schriftlich glaubhaft gemacht. Dass diese schriftliche Erklärung erst mit Schreiben vom 12.09.2017 — mithin nachträglich ‑erfolgte, spielte keine Rolle. Diese Erklärung habe auch für den Zeitraum vor Eingang bei der Familienkasse Bedeutung (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2019, Az. 7 K 1093/18 Kg, Abruf-Nr. 209385).
Quelle: WISO SSP 07/2019