Kosten des Erststudiums: BVerfG begräbt Hoffnungen der Studenten auf Werbungskostenabzug
Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur als Sonderausgaben (und nicht als Werbungskosten) abzugsfähig sind, steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Gesetzgeber durfte Aufwendungen für ein Erststudium als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Denn die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14, Abruf-Nr. 213698).
Quelle: WISO SSP 02/2020