Mehraktige Berufsausbildung: Kein Anspruch auf Kindergeld bei nur nebenberuflichem Studium
Nimmt ein Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium auf, können die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld haben. Nämlich dann, wenn das Studium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen ist. Daran fehlt es aber, wenn das Studium gegenüber einer parallel ausgeübten Berufstätigkeit in den Hintergrund tritt. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt.
Quelle: WISO SSP 02/2020