Fahrtkosten: Objektüberwacher und Bauleiter haben keine erste Tätigkeitsstätte
Sucht ein Mitarbeiter, der als Bauleiter eines Bauunternehmens oder in der Objektüberwachung eines Architektur- bzw. Ingenieurbüros tätig ist, den Betrieb nur an einem von fünf Arbeitstagen auf, kann er die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Das hat das FG Nürnberg entschieden. Bauleiter können damit höhere Werbungskosten geltend machen, wenn sie mit dem privaten PKW fahren. Nutzen sie einen Betriebs-PKW, verringert sich der lohnsteuerliche geldwerte Vorteil.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 02/2017