Ex-Patriates in Begleitung der Familie
Bei einem Arbeitnehmer, der ins Ausland entsandt wird, seine Wohnung in Deutschland behält und hierzulande noch Einkünfte bezieht, besteuert das Finanzamt die ausländischen Arbeitnehmereinkünfte nach dem Progressionsvorbehalt. Diese ausländischen Einkünfte kann der Arbeitnehmer um steuerfreien Arbeitslohn und Werbungskosten kürzen. Begleiten ihn Angehörige während der Entsendung, darf er Übernachtungskosten nicht in voller Höhe abziehen, sondern nur einen Teil davon. Den Aufteilungsmaßstab hat jetzt das FG Niedersachen vorgegeben.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 03/2016