Einmal “kein anderer Arbeitsplatz” reicht für 1.250 € Abzug
Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für eine nichtselbständige als auch eine selbständige Tätigkeit, muss Ihnen das Finanzamt den Abzug von 1.250 € auch dann gewähren, wenn Sie nur für die selbständige Tätigkeit den Abzugstatbestand “kein anderer Arbeitsplatz” erfüllen. Das hat der BFH entschieden. Die zeitanteilige Nutzung für die nichtselbstständige Tätigkeit darf sich nicht darin niederschlagen, dass der Höchstbetrag entsprechend gekürzt wird.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 09/2017