Aufwendungen für Bereitschaftsdienste
Sind Bereitschaftsdienste (z. B. Hausnotrufsystem) Nebenleistungen einer ansonsten nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigten Hauptleistung, winkt auch für diese Nebenleistung eine Steueranrechnung. Voraussetzung ist aber, dass diese Kosten innerhalb des betreuten Wohnens in einer Senioreneinrichtung anfallen. Mit anderen Worten: Eine Steueranrechnung scheidet aus, wenn Steuerzahler in ihrem Privathaushalt Zahlungen für ein Notrufsystem leisten (OFD NRW, Kurzinfo ESt 23/2016 vom 25.11.2016, Abruf-Nr. 191139).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 02/2017