Private Darlehensforderung fällt aus: Verlust noch abziehbar
Haben Sie jemandem ein verzinsliches Darlehen gewährt, das dieser nicht mehr zurückzahlen kann, weil er Privatinsolvenz beantragt hat, können Sie den Ausfall der Darlehensforderung als steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG berücksichtigen. Das hat das FG Berlin-Brandenburg rechtskräftig entschieden.
Nach Auffassung des FG ist der Verlust wie eine Veräußerung nach § 20 EStG zu behandeln. Zwar sind solche Verluste nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichsfähig (§ 20 Abs. 6 EStG). Diese Möglichkeit sollten Sie jedoch unter Berufung auf die Entscheidung des FG nutzen. Diese entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BFH (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2019, Az. 7 K 7051/17, Abruf-Nr. 209238).
Quelle: WISO SSP 10/2019