BFH: Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft
Es handelt sich nicht um ein einkommensteuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, wenn Ihnen die Gemeinde innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ein Grundstück wegnimmt und dafür eine Entschädigung zahlt. Das hat der BFH entschieden.
Hintergrund: Ein Veräußerungsgewinn bei einem Grundstücksgeschäft unterliegt der Einkommensteuer (“Spekulationsbesteuerung”), wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Die Begriffe “Anschaffung” und “Veräußerung” erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerzahlers abhängen. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn — wie bei einer Enteignung — der Steuerzahler nicht beeinflussen kann, dass er sein Eigentum am Grundstück verliert bzw. dies gegen seinen Willen passiert (BFH, Urteil vom 23.07.2019, Az. IX R 28/18, Abruf-Nr. 211256).
Quelle: WISO SSP 10/2019