Auslandsstudium: Deutsche Uni bleibt erste Tätigkeitsstätte
Studierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, können Aufwendungen für Auslandssemester und ‑praktika als /vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen, weil die Inlandsuni die erste Tätigkeitsstätte bleibt. Das hat der BFH in einem — vom Bund der Steuerzahler unterstützten — Musterprozess entschieden.
Hintergrund:
Bis einschl. 2013 konnten Studierende Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung dann als Werbungskosten absetzen, wenn es sich bei dem Studium um ein Zweitstudium handelte und sich der Lebensmittelpunkt der Studierenden während der Auslandssemester oder ‑praktika noch in Deutschland befand (BFH, Urteil vom 09.02.2012, Az. VI R 42/11, Abruf-Nr. 121003). Eine Bildungsstätte war damals noch keine erste Tätigkeitsstätte (Bayerisches Landesamt für Steuern, Ertragsteuer Fach-Info 05/2013 vom 10.04.2013, Abruf-Nr. 131652). Das ist seit 2014 anders. Als erste Tätigkeitsstätte gilt seither auch eine Bildungseinrichtung. Um Kosten für Unterbringung und Verpflegung steuermindernd geltend machen zu können, muss man seitdem einen doppelten Haushalt führen.
“Quelle: WISO SSP 11/2020”