Bildungseinrichtung ist bei Vollzeitbesuch erste Tätigkeitsstätte
Absolvieren Sie eine berufliche Vollzeitfortbildung, mutiert die Bildungseinrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie können z.B. Fahrtkosten nur über die Entfernungspauschale abrechnen. Das hat der BFH selbst für den Fall klargestellt, das die Bildungseinrichtung nur kurzzeitig, z.B. für einen vier Monate langen Schweißtechniklehrgang, besucht wird.
“Quelle: WISO SSP 11/2020”