Kinderbetreuungskosten: Neues zum Abzug für Stiefkinder und zu Kosten des Internats
In § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht, dass Sie zwei Drittel der Ausgaben für die Kinderbetreuung, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abziehen können. Voraussetzung ist, dass das Kind zu Ihrem Haushalt gehört und seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert hat. Bei zwei langjährigen Streitfällen stand der Abzug aber bisher in Frage: nämlich beim “Sonderausgabenabzug für Stiefkinder” und dem “Sonderausgabenabzug für Unterbringungskosten im Internat”. Dazu gibt es gute Nachrichten.
Neu aus dem BMF: Zusammenveranlagung sichert Sodnerausgabenabzug
Der Parlamentarische Staatssekretär im BMF, Dr. Michael Meister, hat jetzt in einer Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. Axel Troost (Die Linke) klargestellt, dass für das Stiefkind sehr wohl Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden dürfen. Nämlich dann, wenn der Stiefvater bzw. die Stiefmutter mit dem leiblichen Elternteil zusammenveranlagt wird (BMF, Schreiben vom 09.02.2017, Az. IV C 8 — S 2221/07/10055:022, Abruf-Nr. 192436).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2017