KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Familienfreundliches BMF gibt BFH kontra
Eltern dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ein Kind zahlt, für das die Eltern noch Kindergeld beziehen, wie eigene Sonderausgaben geltend machen. Dieses Steuersparmodell im Familienverbund war durch eine BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 ernsthaft in Frage gestellt worden.
Jetzt hat das BMF Stellung bezogen. Seine Antwort: Das elternunfreundliche BFH-Urteil ist nur im entschiedenen Fall anzuwenden. Erfahren Sie deshalb, wie Sie das Steuersparmodel in § 10 Abs. 1 Nr. 3 S.2 EStG weiter für sich nutzen können und melden Sie sich bei uns.
Fazit:
Das BMF-Schreiben stellt sicher, dass sich in der Praxis durch die ungünstige BFH-Rechtsprechung nichts ändert. BFH-Entscheidung gilt nur für den entschiedenen Einzelfall.
Sie können wählen, ob Sie Beiträge, die Ihr Kind zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlt, bei Ihnen oder bei Ihrem Kind als Sonderausgaben berücksichtigen. Gleichwohl rät SSP, die Anforderungen des BFH künftig zu prüfen und ggf. zu beachten. Das Urteil lehrt nämlich, dass Sie eine “wohlwollende” Auslegung der Finanzverwaltung im Ernstfall nicht bis zum BFH durchklagen können.
Bei Finanzämtern, die sich nicht an die Anweisung aus dem BMF halten, könnten Sie also auf Granit stoßen. Wollen Sie solche Fälle ausschließen (und auf Nummer sicher gehen), empfiehlt SSP, dass Sie volljährigen und erwerbstätigen Kindern (Student, Dienstausbildungsverhältnis) die Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge bar erstatten.Dann können Sie auf jeden Fall nachweisen, Ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt zu haben und durch die Beiträge wirtschaftlich belastet gewesen zu sein.
Quelle: WISO SSP 05/2019