BFH gibt Familienkassen zwei Mal Kontra
Der BFH hat zwei kinder- bzw. elternunfreundliche Auffassungen der Familienkasse zum Thema “wann liegt noch eine einheitliche Ausbildung vor?” gekappt.
- Nachricht über Fortführung der Ausbildung: Zwei Ausbildungsabschnitte können auch dann eine einheitliche Erstausbildung begründen, wenn die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wird. Die Dienstanweisung zum Kindergeld (Abschn. V 6.1 Abs. 1 S. 8, Abruf-Nr. 205509) ist so auszulegen, dass es reicht, wenn das Kind die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft darlegt.
- Berufstätigkeit ist nicht generell schädlich: Fordert die Prüfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts, dass das Kind zuvor berufstätig war, wird der Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten nicht generell gekappt (BFH, URteil vom 21.03.2019, Az. III R 17/18, Abruf-Nr. 209984)
Quelle: WISO SSP 08/2019