BFH präzisiert Begriff der Erstausbildung
Eine einheitliche Erstausbildung liegt nicht mehr vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur dazu dienen, sich weiterzubilden oder im ausgeübten Beruf aufzusteigen. Das hat der BFH entschieden und damit den Erstausbildungsbegriff präzisiert; zum Nachteil der Eltern.
Quelle WISO SSP 08/2019