“Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn”: BFH legt Merkmal jetzt steuerzahlerfreundlich aus
Der BFH hat das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in drei Urteilen neu definiert und damit seine Rechtsprechung geändert, und zwar zum Wohle der Arbeitgeber und ‑nehmer.
Quelle: WISO SSP 12/2019