Eigennutzungspflicht kann bei Zwischenvermietung erfüllt sein
Den Gewinn aus der Veräußerung einer einmal vermieteten Eigentumswohnung müssen Sie nicht versteuern, wenn Sie die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt haben. So steht es in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Der BFH vertritt die für Sie erfreuliche Auffassung, dass das Eigennutzungserfordernis – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – nicht während der gesamten drei Jahre erfüllt sein muss. Sie können auch zwischenvermieten.
Die Spekulationsbesteuerung greift deshalb nicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt bewohnt.
- Sie haben die Immobilie im Jahr vor dem Verkauf durchgehend selbst bewohnt.
- Sie haben die Immobilie im zweiten Jahr vor dem Verkauf zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Quelle: WISO SSP 12/2019