Implementierungsaufwand für TSE: So optimieren Sie den Betriebsausgabenabzug
- von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Seit dem 01.01.2020 besteht die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme wie z.B. Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen. Implementierungskosten können Sie steuermindernd geltend machen. SSP erklärt Ihnen anhand des BMF-Schreibens, wie Sie den Betriebsausgabenabzug optimieren.
TSE als Auswirkung des “Kassenschutzgesetz”
Die TSE ist “Ausdruck” und Folge aus dem “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen “(Abruf-Nr. 197161) vom 22.12.2016. Mit ihm ist § 146a AO eingeführt worden. Er enthält seit dem 01.01.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne von §146a Abs. 1 S.1 in Verbindung mit § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine TSE zu schützen sind.
Kosten einer TSE sind prinzipiell zu aktivieren und abzuschreiben
Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Am Markt gibt es verschiedene Ausführungen. Nach Auffassung des BMF stellt die TSE deshalb prinzipiell ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar (z.B. USB-Stick, SD-Card, Konnektor), das aber nicht selbstständig nutzbar ist. Die Aufwendungen sind zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Mangels selbstständiger Nutzbarkeit scheiden ein Sofortabzug als “GWG” und die Bildung eines Sammelpostens aus (BMF, Schreiben vom 21.08.2020, Az. IV A 4- S0316‑a/19/10006:007, Abruf-Nr. 217713).
Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauerabzuschreiben.
PRAXISTIPP:
Anderes gilt, wenn für die TSE, wie z.B. bei Cloudlösungen üblich, ein laufendes Entgelt gezahlt wird. Diese sind sofort als Betriebsausgaben abziehbar, weil ja kein Wirtschaftsgut erworben worden ist.
BMF gestattet ausnahmsweise steuerlichen Sofortabzug
Im letzten Absatz des Schreibens hat das BMF dann noch eine gute Meldung parat:
- Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung von Kassen oder — systemen mit einer TSE sowie
- Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems sind in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
“Quelle: WISO SSP 10/2020”