BFH: Umfang des Einspruchs durch Auslegung zu bestimmen
Erhebt ein Steuerzahler gegen verbundene Bescheide (Einkommensteuer und Zinsen) Einspruch unter bloßer Widergabe der “Bescheidbezeichnung”, können bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen herangezogen werden. Das hat der BFH klargestellt.
Quelle: WISO SSP 02/2020