Fristen: Abgabe der Erklärung beim falschen Amt unschädlich
Als Steuerzahler kommen Sie Ihren Pflichten auch dann ausreichend nach, wenn Sie Ihre Steuererklärung ans falsche Finanzamt senden. Man kann daraus kein Fristversäumnis konstruieren, meint das FG Niedersachsen. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.
Quelle: WISO SSP 02/2020