Betreuung verhaltensauffälliger Kinder: Pflegegeld ist steuerfrei
von Rechtsanwalt Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de
Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in seinen Haushalt aufnimmt und Vollzeit betreut, muss die Entschädigung des Jugendhilfeträgers nicht versteuern. Beihilfen zur Erziehung sind nach § 3 Nr. 11 EStG von der Einkommensteuer befreit. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn es sich um ein verhaltensauffälliges Kind bzw. einen Jugendlichen handelt, für dessen intensive Betreuung ein hohes Pflegegeld gezahlt wird.
WICHTIG: Ob die Steuerbefreiung auch gilt, wenn vier Kinder betreut werden, muss BFH noch klären. Das Verfahren trägt das Az. VIII R 13/19.
“Quelle: WISO SSP 12/2020”