Witwenrente
In diesen Fällen darf das Finanzamt den Rentenfreibetrag mindern
Ist der Rentenfreibetrag einmal festgestellt, gilt er normalerweise unverändert bis ans Lebensende. Rentenerhöhungen werden dadurch stets in voller Höhe steuerpflichtig. Anderes kann bei der Witwenrente gelten. Der Rentenfreibetrag muss hier andauernd neu berechnet werden, wenn der Überlebende noch eigene Einkünfte bezieht und sich deswegen die Witwenrente ändert. SSP veranschaulicht, nach welchen Modalitäten die Neuberechnung erfolgt.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2016