Die Gretchenfrage: “Sammelpunkt” beim Arbeitgeber?
Hat ein Arbeitnehmer in der Einrichtung seines Arbeitgebers weder nach arbeitsrechtlichen noch nach quantitativen Kriterien eine erste Tätigkeitsstätte, kann es dennoch vorkommen, dass er für die Fahrten von der Wohnung zu der Einrichtung nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen kann. Das ist der Fall, wenn die Einrichthung als Sammelpunkt eingestuft werden kann (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG; BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 — S 2353/10002, Rz. 37 und 38).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2016