Verluste aus Verfallenlassen einer Aktienoption sind absetzbar
Auch Verluste aus dem Verfall einer Option sind steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat der BFH in gleich drei Urteilen klargestellt. Aber an wen müssen Sie sich bezüglich der Verlustverrechnung wenden — an das Finanzamt oder an die Bank?
Erwerben Sie Aktienoptionen, und es droht der Totalverlust, müssen Sie diese Optionen nicht extra verkaufen, um die Verluste steuerlich nutzen zu können. Für die steuerliche Berücksichtigung reicht es, wenn die Aktienoptionen durch Verfall wertlos werden. Der Verlust kann nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a. Abs. 4 S. 5 EStG in Höhe der Anschaffungskosten mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden (BFH, Urteile vom 12.01.2016, Az. IX R 48/14; IX R 49/14 und IX R 50/14, Abruf-Nrn. 184146, 184147 und 184148).
PRAXISHINWEIS
Sind Sie betroffen, und hat Ihnen die Bank für das Jahr 2015 keine Verluste bescheinigt, haben Sie nach Auffassung von SSP zwei Möglichkeiten, die Verluste steuerlich noch nutzbar zu machen:
- Sie beantragen bei der Bank, dass diese die BFH-Rechtsprechung anwendet und die Verluste aus dem Jahr 2015 mit Kapitalerträgen aus 2016 verrechnet.
- Sie beantragen in der Anlage KAP 2015 die Verrechnung der Verluste mit anderen Kapitalerträgen des Jahres 2015. Dass Sie von der Bank keine Verlustbescheinigung für 2015 erhalten haben, kann Ihnen nach Meinung von SSP nicht negativ ausgelegt werden.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2016