Verpflegungspauschalen für Telearbeiter
Haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte, können Sie prinzipiell immer auch Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie Ihren Telearbeitsplatz verlassen. Sind Sie mehr als acht Stunden unterwegs, beträgt die Verpflegungspauschale zwölf Euro pro Tag.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 02/2017