Doppelte Nutzung = doppelter Werbungskostenabzug
Die neue BFH-Rechtsprechung bezieht sich auf die Fälle, bei denen zwei Steuerzahler bei ihrem Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz haben und beide gemeinsam ein häusliches nutzen. Bisher durften beide insgesamt nur Werbungskosten von bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten abziehen (=objektbezogene Ermittlung der Werbungskosten).
diese objektbezogene Ermittlung hat der BFH ad acta gelegt. Die Werbungskosten werden nun subjektbezogen ermittelt. Folge: Nutzen zwei Steuerzahler ein und dasselbe Arbeitszimmer und haben beide keinen anderen Arbeitsplatz, winkt jedem ein Werbungskostenabzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2017