Renovierung vor Kind-Vermietung: An 66 Prozent-Grenze denken
Renovieren Sie eine Immobilie, bevor Sie sie an einen Angehörigen verbilligt vermieten, können Sie die Kosten nur in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten absetzen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nachweisen, dass Sie bei Vornahme der Erhaltungsaufwendungen zunächst die Absicht gehabt haben, die Wohnung zur ortsüblichen Marktmiete an Dritte zu überlassen. Das hat das FG Nürnberg entschieden.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 05/2017