Leiharbeitnehmer: So wahren sie ihre Chance auf den höchstmöglichen Werbungskostenabzug
Wird ein Leiharbeiter “bis auf Weiteres” einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers zugewiesen, heißt das nicht, dass die Zuordnung unbefristet ist. Die Einrichtung des Entleihers wird nicht zu ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. Weil es sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung wendet, muss nun der BFH entscheiden.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 03/2017