Gilt Vorläufigkeitsvermerk für das neue BFH-Urteil?
Haben Sie in den Vorjahren keine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, weil Ihre zumutbare Belastung höher war als die Aufwendungen, die Sie selbst getragen haben, sollten Sie das nachholen. Berufen Sie sich darauf, dass die Steuerbescheide der vergangenen Jahre hinsichtlich der zumutbaren Belastung nach § 165 AO vorläufig ergangen sind (BMF, Schreiben vom 20.01.2017, Az. IV A 3 — S 0338/07/10010, Abruf-Nr. 192997).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 05/2017