Doppelte Haushaltsführung: FG Düsseldorf kanzelt BMF wegen 1.000-Euro-Grenze ab
Seit dem 01.01.2014 dürfen Sie bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten ansetzen. Zu diesen Unterkunftskosten rechnet das BMF auch die Kosten für Einrichtung und Hausrat. Dem ist jetzt das FG Düsseldorf entgegengetreten. Solche Kosten sind nach dessen Auffassung zusätzlich bei der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.
Die 1.000-Euro-Grenze bei den Kosten der Unterkunft
Seit 2014 ist bei einer doppelten Haushaltsführung der Werbungskostenabzug für Kosten der Unterkunft einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung auf 1.000 Euro im Monat begrenzt (3 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EstG). Im maßgeblichen Schreiben hat das BMF sehr fiskalisch und willkürlich festgelegt, dass auch die Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände in die Unterkunftskosten einzubeziehen ist (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 — S 2353/14/10002, Abruf-Nr. 143138, Rz. 104)
Quelle: WISO SSP Ausgabe 05/2017