Gehalts Extra Smartphone & Co: Die Neuregelung der AfA von GWG macht sie noch interessanter
Der Beginn des Steuerjahrs 2018 ist für Arbeitnehmer und ‑geber ein guter Zeitpunkt, über das Gehalts Extra “Telekommunikationsgeräte” zu sprechen. Das liegt daran, dass die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern neu geregelt worden ist. Arbeitgeber können betriebliche Gegenstände jetzt sofort abschreiben, wenn die Anschaffungskosten netto 800,- € nicht übersteigen (zuvor 400,- €). Damit es keine lohnsteuerlichen Probleme gibt, sollten Sie einige Besonderheiten beachten.
Die Grundsätze zur Überlassung von Smartphones & Co.
Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte, ist die Nutzung lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Es ist egal, wie hoch der private Nutzungsumfang ist. Steuerfrei sind auch die Kosten von Zubehör, Software oder Inbetriebnahme sowie Verbindungsentgelt, die der Arbeitgeber trägt. Begünstigt sind folgende Telekommunikationsgeräte und ‑zubehör. (R. 3.45 LStR und 3.45 LStH):
PC; Laptop, Handy, Smartphone, Tablet, Autotelefon, Betriebssystem, Browser, Virenscanner, Software, Monitor, Drucker, Beamer, Scanner, Modem, Netzwerkswitch, Router, Transportbehältnisse, Bridge, ISDN-Karte, Sim-Karte, UMTS- und LTE-Karte, Ladegeräte und Hub
Nicht nach § 3 Nr. 45 EStG begünstigt sind folgende Geräte:
Smart-TV, Konsole, MP3-Player, Spielautomat, E‑Book-Reader, Digitaler Videocamcorder, Computerspiel, Digitalkamer
Quelle: WISO SSP Ausgabe 01/2018