Die Grundsätze zur Besteuerung der Verhinderungspflege
Die Grundsätze, wie Einnahmen aus der Verhinderungspflege besteuert werden, finden sich in Verwaltungsanweisungen der OFD Frankfurt am Main (Verfügung vom 12.07.2013, Az. S 2342 A — 75 — St 213, Abruf-Nr. 133251) und der OFD Magdeburg. Letztere weist darauf hin, dass die Grundsätze auf Bund-Länder-Ebene erörtert wurden. Sie sind also von allen Finanzämtern bundesweit anzuwenden (OFD Magdeburg, Verfügung vom 08.08.2013, Az. S 2342 — 98 — St 223, Abruf-Nr. 133250).
Kein Unterschied zwischen eigentlicher Pflege und Verhinderungspflege
Das Sozialrecht unterscheidet zwar zwischen der eigentlichen Pflegeperson, für die sich eine Anspruchsgrundlage aus § 37 SGB XI ergibt und der Person, die im Falle einer Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson die Pflege vertretungsweise übernimmt (Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI).
Im Steuerrecht wird dagegen kein Unterschied zwischen eigentlicher Pflege und Verhinderungspflege gemacht (OFD Frankfurt, Verfügung vom 12.07.2013, Abruf-Nr. 133251). Deshalb gilt: Sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG für die Verhinderungspflege erfüllt, sind die Einnahmen steuerfrei.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 10/2016