Arbeitsverhältnis zwischen (nahestehenden) fremden Dritten — kein Fremdvergleich
Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten grundsätzlich nicht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht. Das hat das FG Niedersachsen entschieden.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 04/2017