Sonderabschreibung Mietwohnungen

Son­der-AfA Miet­woh­nun­gen Die Son­der­ab­schrei­bung für die Her­stel­lung neuer Miet­woh­nun­gen nach § 7b EStG soll auch kün­ftig Anreize für den Bau von Miet­woh­nun­gen bieten. Daher kön­nen Woh­nun­gen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt oder erwor­ben wer­den, unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen zusät­zlich zur lin­earen AfA mit 4x5 Prozent abgeschrieben wer­den. Die Höch­st­gren­ze für Anschaf­­fungs- oder Herstellungskosten…

Lineare Gebäude — AfA erhöht

Lin­eare Gebäude — AfA erhöht Der lin­eare AfA-Satz für neue Wohnge­bäude wird von zwei Prozent auf drei Prozent ange­hoben. § 7 abs. 4 S. 2 EStG, der es zulässt, dass die Gebäude-AfA in begrün­de­ten Aus­nah­me­fällen nach der tat­säch­lich kürz­eren Nutzungs­dauer bemessen wird, sollte ent­fall­en. Von diesem Vorhaben hat der Geset­zge­ber Abstand genom­men.   Quelle: WISO

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Steuer­be­freiung für Pho­to­voltaikan­la­gen Es wird eine Ertragss­teuer­be­freiung für Ein­nah­men aus dem Betrieb von Pho­to­voltaikan­la­gen bis zu ein­er Brut­­to-Nennleis­­tung von 30 kW auf Ein­fam­i­lien­häuser und Gewer­beim­mo­bilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewer­beein­heit bei übri­gen Gebäu­den (z.B. Mehrfam­i­lien­häuser, gemis­cht genutzte Grund­stücke) einge­führt. Quelle: WISO SSP 01/2023

Werkzeuggeld — Klarstellung

Werkzeuggeld — Klarstel­lung Zur Klarstel­lung wird die Aufzäh­lung der Gegen­stände, die nicht als Werkzeug im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG gel­ten, um die Telekom­mu­nika­tion­s­geräte sowie die Zube­hörteile für Daten­ver­ar­beitungs- und Telekom­mu­nika­tion­s­geräte erweit­ert. Quelle: WISO SSP 01/2023

Pauschalierung - neue Verdienstgrenzen

Inflationsausgleichsprämie

Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie Seit dem 26.10.2022 kön­nen Arbeit­ge­ber ihren Beschäftigten steuer- und sozial­ab­gaben­frei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Es han­delt sich um eine frei­willige Leis­tung der Arbeit­ge­ber (zusät­zlich zum Arbeit­slohn). Eck­punk­te der Regelung sind unter anderem: Der Begün­s­ti­gungszeitraum ist zeitlich befris­tet — vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. In diesem Zeitraum sind Zahlun­gen der Arbeit­ge­ber bis…