Werbung mit dem privaten Pkw: So können Einnahmen steuerfrei bleiben
Die entgeltliche Überlassung von Flächen bzw. Teilen eines Pkw für Werbezwecke wird steuerlich als Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG angesehen. Nur soweit derartige Leistungen nicht den sechs steuerlichen Einkunftsarten im Sinne der §§ 13 — 21 EStG (Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) zuzurechnen sind, gilt für diese eine steuerliche Freigrenze. Die Einkünfte sind dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen.
Quelle: WISO SSP 04/2020