Versorgungsausgleich nur noch mit Steuer-IdNr.
Vereinbaren Ehegatten bei einer Scheidung, auf einen Versorgungsausgleich zu verzichten, kann der Ausgleichsverpflichtete entsprechende Ausgleichszahlungen als Sonderausgaben steuermindern geltend machen. Die Neuregelung des § 10 Abs. 1a Nr. 3, 4 EStG knüpft das an die Bedingung, dass er die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) des Ausgleichsberechtigten angibt. Das ist ab sofort materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Quelle: WISO SSP 01/2020