Unterstützung studierender Kinder: Negative Kindes-Einkünfte mit Stipendium verrechenbar?
von Dipl. ‑Volkswirt Günter Göbel, Würzburg
Unterstützen Sie ein studierendes Kind, für dass Sie keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben (über 25 Jahre), können Sie Ihre Leistungen nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der abzugsfähige Höchstbetrag mindert sich um Einkünfte und Bezüge des Studierenden. Zu letzteren gehören auch Stipendien. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob negative Einkünfte, die Ihr Kind erzielt (z.B. wegen hoher vorweggenommener Werbungskosten), mit dem Stipendium verrechnet werden können. Wäre das der Fall, würde sich Ihr Abzugsbetrag wieder erhöhen.
“Quelle: WISO SSP 05/2021”