Unterbringung im Heim: Setzt § 35a Küche im Zimmer voraus?
Wer in einem Seniorenwohnheim für Pflege- und Betreuungsleistungen zahlen muss, kann dafür eine Steueranrechnung nach § 35a EStG geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Räume im Pflegeheim als eigener Haushalt anzusehen sind. Das FG Hessen verlangt dafür, dass in dem Raum oder Appartement auch eine Kochgelegenheit vorgehalten wird. Es hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Der muss klären, ob es schon reicht, wenn auf der Etage der Einrichtung eine Wohnküche vorhanden ist.
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2017