Renovierung der Einbauküche: BMF gewährt Übergangsregelung
Statten Sie eine vermietete Immobilie mit einer neuen Einbauküche aus, handelt es sich nach der neuesten BFH-Rechtsprechung um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Das BMF hat dieses vermieterungünstige Urteil jetzt abgemildert und gewährt bis einschließlich 2016 eine Übergangsregelung. Sie dürfen die Abschreibung nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung bemessen (BFH, Urteil vom 13.03.1990, Az. IX R 104/85, Abruf-Nr. 190519). Sprich: Ausgaben für Spüle und Herd stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar (BMF, Schreiben vom 16.05.2017, Az. IV C 1 — S 221/07/10005:001, Abruf-Nr. 194094).
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2017