Steuerfreier Corona-Bonus: Auch bei Kurzarbeitern möglich?
Ein Leser fragt: Im Beitrag „Der steuerfreie Corona-Bonus in § 3 Nr. 11 EStG: So wenden Sie das BMF-Schreiben im Alltag an ” aus SSP 5/2020 wird leider nicht besprochen, inwieweit der Bonus auch in Zusammenhang mit ausgezahltem Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Können Sie mir da bitte weiterhelfen? Auto Jan-Philipp Muche gibt die Antwort.
Im BMF-Schreiben vom 09.04.2020 ist geregelt, dass der Arbeitgeber auch begünstigte Zahlungen bzw. Sachzuwendungen leisten kann, wenn der Arbeitnehmer sich gerade in Kurzarbeit befindet. Jedoch können arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse direkt zum Kurzarbeitergeld nicht unter der Steuerbefreiung genommen werden. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze lestet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Das bedeutet, dass hier eine genaue Dokumentation wichtig ist. Leistet der Arbeitgeber zusätzlich zum generell geschuldeten Arbeitslohn Zahlungen, sind diese steuerfrei. Leistet der Arbeitgeber Zahlungen, um das Kurzarbeitergeld auszustocken, sind diese steuerpflichtig.
Quelle: WISO SSP 06/2020