Sofortabzug für Computer-Hard- und ‑Software: So setzen Sie das BMF-Schreiben optimal um
BMF setzt “betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer” herab
Konkret hat das BMF die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter wie “Computerhardware” und “Betriebs- und Anwendersoftware” auf ein Jahr herabgesetzt. Damit ist insoweit ein steuerlicher Sofortabzug möglich — unabhängig vom Anschaffungspreis. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 Euro netto steht dem nicht entgegen (BMF, Schreiben vom 26.02.2021, Az. IV C 3 ‑S 2190/21/10002: 013, Abruf-Nr. 220811).
Vorteil auch für vor 2021 angeschaffte Hard- und Software
Das BMF ‑Schreiben wird zwar erstmals angewendet auf Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Ungeachtet dessen wirkt sich das BMF-Schreiben aber auch auf digitale Wirtschaftsgüter aus, die vor 2021 angeschafft worden sind. “Restwerte” können im Jahr 2021 voll abgeschrieben werden; im betrieblichen Bereich und bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. Vermietung und Verpachtung.
“Quelle: WISO SSP 04/2021”