Sechs Monatsbegrenzungsfrist bei Kindergeld: Verfassungswidrig?
Seit dem Jahr 2018 wird Kindergeld rückwirkend längstens sechs Monate lang ausgezahlt. Diese Verschärfung sollte Missbräuche eindämmen, die bei Eltern und Kindern aus anderen EU-Staaten aufgetreten waren. Sie traf aber auch “normale Eltern”, die Kindergeld nicht rechtzeitig beantragt hatten, weil sie unsicher waren, ob sie für ihr Kind z.B. während der Wartezeit auf den gewünschten Ausbildungsplatz, auf ein Praktikum für soziale Dienste oder für eine zweite Ausbildung weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Der anschließende Kindergeldantrag wurde zwar bewilligt, das Kindergeld aber nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob diese Sechs-Monats-Begrenzungsregelung verfassungswidrig ist, Das FG Münster (Urteil vom 21.05.2021, Az: 4 K 3198/20 Kg, Abruf-Nr. 223564) hält sie für verfassungskonform, hat aber die Revision zugelassen. Die Eltern haben sie eingelegt. (Az.III R21/21).
“Quelle: WISO SSP 08/21”