Neues Gestaltungspotenzial bei Fortbildungen der Mitarbeiter: So nutzen Sie § 3 Nr. 19 EStG
Sie überlegen, einen Ihrer Arbeitnehmer für eine Fortbildung anzumelden und dafür sämtliche Kosten zu übernehmen? Dann lernen Sie die neue Befreiungsvorschrift im EStG kennen und erfahren Sie, welche Punkte Sie beachten müssen, um davon profitieren zu können.
Neue Rechtslage gilt rückwirkend seit dem 01.01.2019
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist in das EStG eine eigenständige Steuerbefreiungsnorm für vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten aufgenommen worden — § 3 Nr. 19 EStG. Zuvor war R. 19.7 LStR für die Beurteilung der Fortbildungskosten maßgebend. Diese ist nun überholt. Rückwirkend seit dem 01.01.2019 sind damit steuerfrei
• alle Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie
• Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.