Leasing von Fahrrädern und E‑Bikes: Neues zur lohnsteuerlichen Behandlung
Immer mehr Unternehmen leasen Fahrräder und E‑Bikes, um sie Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat jetzt die lohnsteuerlichen Details bekanntgegeben.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Resultiert die Überlassung aus dem Arbeitsvertrag (Barlohnumwandlung), kann die 44-Euro-Freigrenze in § 8 Abs. 2 S. 11 EstG (Sachbezug) nicht angewendet werden. Der geldwerte Vorteil wird wie folgt ermittelt (BayLfSt, Verfügung vom 22.05.2017, Az. S 2234.2.1–122/2 St32, Abruf-Nr. 194237):
Fahrrad und Elektrofahrrad (verkehrsrechtlich: Fahrrad):
- Grundsatz: Bewertung mit ein Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inkl. USt (gesetzliche Grundlage: § 8 Abs 2. S. 10 EStG)
- Sonderfall: Nutzungsüberlassung an fremde Dritte gehört zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z. B. Fahrradverleihfirmen): Bewertung mit 96 Prozent des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt ./. 1.080-Euro-Rabatt-Freibetrags (gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 3 EstG
Elektrofahrrad (verkehrsrechtlich: Kfz)
- Bewertung wie bei Kfz: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode; Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung müssen zusätzlich angesetzt werden (gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 2 S. 2–5 EStG)
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2017