Geschenke an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer: Neues zur 35-Euro-Grenze
Schlechte Nachrichten zur Pauschalbesteuerung von Geschenken an Geschäftspartner nach § 37b EStG kommen vom BFH und FG Bremen. Der BFH hat klargestellt, dass die 30-prozentige Pauschalsteuer zum Wert des Geschenks hinzugerechnet und in die 35-Euro-Grenze eingerechnet wird. Vom FG Bremen kommt die Aussage, dass § 37b auch greift, wenn Sie Mitarbeitern Ihrer Geschäftspartner etwas zuwenden.
Das BFH-Urteil zur 35-Euro-Grenze
Der BFH hat sich jetzt damit befasst, ob auch die Übernahme der Versteuerung als Geschenk gilt und damit die Geschenkwert-Grenze faktisch sinkt, und wie sich die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer berechnet.
Pauschalsteuer teilt Schicksal des Geschenks
Für den BFH steht fest: Die übernommene Pauschalsteuer nach § 37b EStG teilt das Schicksal der Sachzuwendung. Das heißt: Sind die Sachzuwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, gilt das auch für die Pauschalsteuer. Greift für die Sachzuwendungen dagegen das Abzugsverbot, weil sie pro Empfänger und Jahr netto mehr als 35 Euro betragen, gilt das auch für die Pauschalsteuer (BFH, Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14, Abruf-Nr. 194363). Damit bestätigt der BFH die Auffasung des BMF (Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 — S 2297‑b/14/10001,Rz. 26, Abruf-Nr. 144552)
Quelle: WISO SSP Ausgabe 07/2017